1. Geltungsbereich/Vertragsgegenstand
(1) Nachstehende Bedingungen gelten für sämtliche Angebote, Lieferungen, Dienst- und Mietleistungen von Ralles-Partyzelte, Inhaber Ralf Schütt (Vermieter).
(2) Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, gelten ausschließlich die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen. Abweichungen davon, insbesondere die Geschäftsbedingungen des Mieters werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn der Vermieter ihnen nicht ausdrücklich widersprochen hat.
2. Vertragsschluss
(1)Die Angebote der Vermieter sind freibleibend. Der Mieter erklärt mit Auftragserteilung (schriftlich oder mündlich), einen Vertrag schließen zu wollen. Dieses Angebot kann vom Vermieter innerhalb von zwei Wochen nach seinem Zugang angenommen werden. Ein Vertrag kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung in Form einer Rechnung des Vermieters zu Stande, es sei denn die Mietgegenstände wurden schon vorher an den Mieter überlassen. Die gezahlte Anzahlung (30% des Rechnungsbetrages) wird bei Stornierung durch den Mieter nicht erstattet, es sei denn der Vermieter hat den Auftrag Storniert oder es wurde Schriftlich eine Vereinbarung getroffen.
3. Preise und Zahlung
(1) Der Mietpreis einschließlich mit gebuchter Transport- und Aufbaukosten ist bei Übernahme der Mietgegenstände durch den Mieter in ganzer Höhe und ohne Abzug
fällig, soweit nichts anderes vereinbart worden ist.
(2) Die Mietpreise berechnen sich zuzüglich Transportkosten und Montagekosten soweit nicht etwas anderes vereinbart ist.
(3) Der Mieter kann Zahlungen entweder durch Überweisung (Eingang des Betrages auf dem Konto der Vermieter ist maßgeblich), Bargeld.
(4) Die Aufrechnung mit Gegenforderungen sowie die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten durch den Mieter sind ausgeschlossen, soweit dessen Gegenansprüche
nicht rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Vermieter anerkannt sind. In begründeten Fällen und in angemessenem Umfang ist der Mieter im Einzelfall jedoch auch wegen Gegenansprüchen
aus demselben Vertragsverhältnis zur Zurückbehaltung berechtigt.
4. Kaution
(1)Der Vermieter ist berechtigt, die Überlassung von Mietgegenständen von der Stellung einer Kaution abhängig zu machen. Der Vermieter darf sich für Forderungen, die während oder nach der Beendigung des Vertragsverhältnisses gegen den Mieter entstehen, aus der Kaution befriedigen.
5. Mietzeit/Kündigung
(1) Die Mietzeit beginnt an dem Tag, an dem die Mietgegenstände vereinbarungsgemäß bereitgestellt sind, spätestens wenn die Mietgegenstände das Lager des Vermieters
verlassen. Die Mietzeit endet am Tag ihrer Rückkehr in das Lager des Vermieters.
(2) Überzieht der Mieter die vereinbarte Mietdauer, verlängert sich der Vertrag bis zur Rückgabe. Angefangene Mindestmietzeiten werden voll berechnet. Etwa
bestehender Schadensersatzansprüche des Vermieters werden hiervon nicht berührt.
6. Transportkosten/Transport
(1) Die Transportkosten trägt der Mieter. Sie berechnen sich nach Entfernung zwischen Lager des Vermieters und Einsatzort des Mieters(Postadresse). Sie sind extra
ausgewiesen, wenn sie nicht im Pauschalpreis enthalten sind.
(2) Soweit nicht der Vermieter den Transport vereinbarungsgemäß ausführt, trägt das Transportrisiko der Mieter.
(3) Anlieferung und Abholung der Mietsachen erfolgen in der mit dem Mieter vorher vereinbarten Zeit.
7. Auf- und Abbau/Zusatzleistungen
(1) Auf- und Abbau sowie das Tragen und Einsammeln der gemieteten Gegenstände ist vom Vermieter nicht vorgesehen soweit nicht etwas anderes ausdrücklich vereinbart
ist.
(2) Warte -und Arbeitszeiten sowie zusätzliche Anfahrten (zum Beispiel aufgrund Einsammeln angemieteter aber nicht rechtzeitig zur Rückgabe bereitgestellter
Mietgegenstände oder Auf- beziehungsweise Abbau von Mietgegenstände durch den Vermieter ohne entsprechende vertragliche Vereinbarung) sind vom Mieter gesondert zu bezahlen. Hierbei entsteht ein
Pauschalbetrag von 35€/Stunde.
8. Unter-/Weitervermietung
(1)Untervermietung oder anderweitige Überlassung der Mietgegenstände an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Einwilligung des Vermieters.
9. Aufstellungsplatz
(1) Der Mieter stellt sicher, dass das Gelände eben, waagerecht und für den Zeltaufbau geeignet ist. Die Zu- und Abfahrtswege sowie der Aufstellungsplatz müssen
ungehindert befahrbar sein. Mehraufwand, der wegen eines ungeeigneten Aufstellungsplatzes erforderlich wird, ist vom Mieter gemäß Ziffer 7 gesondert zu vergüten.
(2) Der Mieter stellt die erforderliche Absicherung und Beleuchtung des Aufstellungsplatzes sicher. Kommt der Mieter vorstehenden Erläuterungen nicht nach, haftet
der Vermieter lediglich wegen Vorsatz und grober Fahrlässigkeit gemäß Ziffer 11 dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen.
(3) Es obliegt dem Mieter, in Erfahrung zu bringen, ob Zelte gesondert gesichert werden müssen .Der Mieter hat dies dem Vermieter spätestens eine Woche vor
Mietbeginn schriftlich bekanntzugeben.
10. Genehmigungen
(1)Die Einhaltung der Bestimmungen der jeweils gültigen gesetzlichen Vorschriften betreffend Sicherheitsabstände, Notausgänge etc.) obliegt ausschließlich dem Mieter. Es ist Aufgabe des Mieters, erforderliche Genehmigungen einzuholen und Anzeigen vorzunehmen.
11. Haftung und Schadenersatz Veranstaltungsgegenstände, Zelte und andere Mietgegenstände
(1)Bei Verlust oder Beschädigung des Mietgutes haftet der Mieter. Dies gilt auch für Schäden, die durch Dritte verursacht werden, sowie für Brand-, Sturm-,
Gewitter-, Hagel-, Wasser-, Einbruchdiebstahl-, Diebstahl- und Vandalismus schäden hat der Mieter die Reparaturkosten zu erstatten. Bei reparaturfähigen Beschädigungen, sofern diese den
Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen und in anderen Fällen wird dem Mieter der Wiederbeschaffungswert berechnet.
(2)Der Mieter darf an dem Zustand der ihm übergebenen Zelte keine bautechnischen Änderungen vornehmen. Bei Sturm- oder Unwettergefahr hat der Mieter unverzüglich
das Zelt notfalls von Personen räumen zu lassen. Sollte es im Falle der Missachtung zu Schäden kommen, haftet der Mieter für Folgeschäden. Der Vermieter haftet weder dem Mieter noch einem Dritten
gegenüber für Nässeschäden durch Eindringen von Regen, Hagel oder Schnee, die an den vom Mieter oder einem Dritten im Zelt gelagerten Sachen entstehen. Im Winter ist das Mietobjekt regelmäßig vom
Schnee zu befreien und zu beheizen. Die Haftung des Mieters erstreckt sich auch auf Schäden durch eventuell erforderliche Reinigungs- und Sanierungsmaßnahmen.
(3)Der Mieter muss für eine angemessene Bewachung des Mietobjektes Sorge tragen.
(4)Das Bekleben und Beschriften des Mietmaterials ist nicht erlaubt. Kosten, die durch Reinigung und Erneuerung des Materials entstehen, gehen zu Lasten des
Mieters.
(5)Erdnägel: Das Schlagen von Erdnägeln geschieht auf Verantwortung des Mieters, sofern der Auf- und Abbau nicht mit Ralles-Partyzelte vorher vereinbart wurde. Für
Schäden, die durch das Schlagen von Erdnägeln entstehen (z.B. an Pflastersteinen, oder Fassaden etc.) übernimmt der Vermieter keine Haftung. Für die Instandsetzung ist der Mieter
zuständig.
(6) Der Mieter haftet nach Übergabe der Mietgegenstände für sämtliche Verschlechterungen und Beschädigungen, nicht aber für vertragsgemäße
Abnutzung.
12. Geheimhaltung
(1)Der Vermieter ist im Rahmen des Vertragsverhältnisses verpflichtet, sämtliche ihm bei der Zusammenarbeit bekannt werdenden Geschäftsgeheimnisse des Mieters geheim zu halten. Soweit der Vermieter dritte Personen zur Erfüllung des Vertrages heranzieht, verpflichtet er diese zur gleichen Sorgfalt. Die Geheimhaltungspflicht besteht auch nachvertraglich.
13. Datenschutzerklärung
(1) Der Vermieter speichert und verarbeitet Daten seiner Kunden elektronisch. Diese Daten werden nur in dem Umfang weitergegeben und genutzt, wie es für die
Auftragsbearbeitung notwendig ist. Eine Weitergabe zu anderen Zwecken erfolgt nicht.
(2) Der Vermieter beachtet bei der Datenerfassung und -Verarbeitung die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere die des Telemediengesetzes und des
Bundesdatenschutzgesetzes.
14. Gerichtsstand
(1)Für die Geschäftsverbindungen zwischen den Parteien gilt ausschließlich deutsches Recht.
(2) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist für Kaufleute und juristische Personen des öffentlichen Rechts Hamburg. Gerichtsstand ist für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis mit gewerblichen Kunden Hamburg.
15. Anzuwendendes Recht
(1)Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
16. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die ganze oder teilweise unwirksame Bestimmung soll durch eine Regelung ersetzt werden, die der unwirksamen wirtschaftlich möglichst nahe kommt.